Voraussetzung für die Tätigkeit ist eine bestandene Meisterprüfung im Tischler-Handwerk. Es wäre von Vorteil, wenn der Ausbilder durch entsprechende Qualifikationsmaßnahmen die Befähigung nachweisen könnte, die von der Berufsgenossenschaft vorgeschriebenen Lehrgänge TSM1, TSM2 und TSM3 sowie den Ausbilderlehrgang als Dozent zu absolvieren. Dies ist jedoch keine zwingende Voraussetzung. Erfahrung als Ausbilder in einem Betrieb oder einer Schulungseinrichtung im Ausbildungsberuf des Tischlers ist ebenfalls erwünscht.